Spielhallen/ Spielautomaten


Allgemeine Informationen

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis.

 

Das Aufstellen von Spielgeräten an einem Ort (z.B. Schank- oder Speisewirtschaft) bedarf einer persönlichen Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.


Notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. Sie können Ihren Antrag formlos stellen oder das unten angebotene Formular nutzen.

 

Für eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO wird dazu benötigt:

 

 

Für eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO wird dazu benötigt:


Ansprechpartner

Stadtkasse

 

Herr Ingo Stotz
Rathaus 1, Zimmer 2
Am Rathaus 2
35119 Rosenthal
Telefon 06458 5095-13


Formulare

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