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Bürgerpflichten

Straßenreinigung

Nach der Straßenreinigungssatzung müssen die Straßen, Gehwege und Rinnen soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig macht, am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag oder einem besonderen Anlass

a) in der Zeit vom 01.April bis 30. September bis spätestens 20.00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 17.00 Uhr gereinigt werden.

 

Bäume, Sträucher und Hecken sind so weit zurück zu schneiden, dass sie nicht über die Gehwege und Straßen hinausragen. Am öffentlichen Verkehrsraum gelegene Zäune müssen standfest sein. Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte/Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o. ä.

 

Winterdienst

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Gründstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Seite zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich oder zumutbar – aufzuhacken und abzulagern. Die Verpflichtung gilt für die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen und von 8.00 bis 20.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material anzuwenden.

 

Hausnummerierung

Nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Diese Gesetzesregelung hat nicht zuletzt den Sinn, dass ein Grundstück bei Notfalleinsätzen und Hausbesuchen durch Rettungsdienste und Ärzte leichter gefunden werden kann. Bei schlecht lesbaren und unbeleuchteten Hausnummern geht oft wertvolle Zeit verloren, bis z. b. Patienten geholfen werden kann. Ähnliches gilt für Feuerwehreinsätze und polizeiliche Maßnahmen.

 

Hunde

Die Stadtverwaltung Rosenthal empfiehlt Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist. Alle Hunde sollten innerorts an der Leine geführt werden. Die Hinterlassenschaften des Hundes sind vom Besitzer in geeigneten Verpackungen selbst sofort zu entsorgen.

 

Rasenmähen

Die Stadtverwaltung Rosenthal empfiehlt allen Bürgern, in den Mittagsstunden nur dann Rasen zu mähen, wenn sich in der Nachbarschaft niemand belästigt fühlt.

 

Kraftfahrzeug-Ummeldung

Die Anmeldung von Kraftfahrzeugen ist nur beim Landkreis möglich. Kraftfahrzeug-Abmeldung (keine endgültige Abmeldung) in der Stadtverwaltung Rosenthal

 

Adressenänderung im Kraftfahrzeugschein in der Stadtverwaltung

Wer den regelmäßigen Standort seines Kraftfahrzeuges für länger als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, muss sein Kraftfahrzeug unverzüglich ummelden. Als Standort seines Kraftfahrzeuges gilt der Ort, an dem das Fahrzeug überwiegend ruht und von dem aus es in den Verkehr gebracht wird. Auch ein Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises ist der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde bekannt zu geben, da die Fahrzeugpapiere immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen (§27 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung). Ein neues Kennzeichen wird in diesem Falle jedoch nicht benötigt.