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Spielhallen/ Spielautomaten


Allgemeine Informationen

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis.

 

Das Aufstellen von Spielgeräten an einem Ort (z.B. Schank- oder Speisewirtschaft) bedarf einer persönlichen Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.


Notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. Sie können Ihren Antrag formlos stellen oder das unten angebotene Formular nutzen.

 

Für eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO wird dazu benötigt:

  • Personalausweis

    oder Nationalpass mit Meldebescheinigung

  • Ausländische Staatsangehörige,

    mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

  • Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer

    zum Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kentnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind.

  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution,

    in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes

    Ihres Wohnortes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

    Ihres Wohnortes. Zuständiges Steueramt für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.

  • Führungszeugnis

    Ihres Wohnortes, für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Ihres Wohnortes, für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.

  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts

    derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.

  • Auszug aus der Schuldnerkartei

    Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.

  • bei juristischen Personen

    zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

 

 

Für eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO wird dazu benötigt:

  • eine Kopie der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO

Ansprechpartner

Stadtkasse

 

Herr Ingo Stotz
Rathaus 1, Zimmer 2
Am Rathaus 2
35119 Rosenthal
Telefon 06458 5095-13


Formulare

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