Spielhallen/ Spielautomaten
Allgemeine Informationen
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis.
Das Aufstellen von Spielgeräten an einem Ort (z.B. Schank- oder Speisewirtschaft) bedarf einer persönlichen Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften bei einer ständigen Aufsicht zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.
Notwendige Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen. Sie können Ihren Antrag formlos stellen oder das unten angebotene Formular nutzen.
Für eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO wird dazu benötigt:
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Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
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Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer
zum Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kentnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden sind.
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Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution,
in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
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Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
Ihres Wohnortes
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
Ihres Wohnortes. Zuständiges Steueramt für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.
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Führungszeugnis
Ihres Wohnortes, für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Ihres Wohnortes, für Rosenthal: Am Rathaus 2, 35119 Rosenthal.
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Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
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Auszug aus der Schuldnerkartei
Diese Bescheinigung ist nur über das Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
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bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung
Für eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO wird dazu benötigt:
- eine Kopie der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO
Ansprechpartner
StadtkasseFrau Melanie Finger
Rathaus 1, Zimmer 2
Am Rathaus 2
35119 Rosenthal 06458 5095-13
0645 5095-20